Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfaßt auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozeßgericht zugelassen ist und am Ort des Prozeßgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Rechtsprechung zu § 91 ZPO a.F.
23 Entscheidungen zu § 91 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 06.01.2006 - 3 UF 45/05
Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsvergütung: Erstattungsfähigkeit der ...
- OLG Dresden, 28.09.2006 - 23 WF 646/06
Ablehnung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ...
- OLG Brandenburg, 01.10.2008 - 13 WF 68/08
Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts: Anspruch auf Reisekosten, ...
- OLG Frankfurt, 10.04.2007 - 6 W 227/06
Verfahrensrecht - Aufrechnung gegen mögliche Rückfestsetzung von Kosten
- VG Münster, 24.05.2006 - 1 K 2483/04
- OLG Karlsruhe, 10.12.2004 - 15 W 25/04
Insolvenzrecht - Kosten nach Klageabweisung sind Neumasseschuld
- BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
Verfahrensrecht - Reisekosten des "Rechtsanwalt am dritten Ort"
- LG Limburg, 16.03.2007 - 4 O 355/05
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des beigeordneten auswärtigen ...
- OLG Rostock, 04.07.2006 - 13 U 7/04
Voraussetzungen für Enteignung eines Grundstücks mit grundeigenen Bodenschätzen ...
- OLG Düsseldorf, 08.09.2005 - 10 W 64/05
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Kanton Graubünden
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen