Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Rechtsprechung zu § 92 ZPO a.F.
39 Entscheidungen zu § 92 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.02.2002 - XI ZR 226/01
Sittenwidrigkeit eines zum Zwecke der Umschuldung von Altverbindlichkeiten ...
- LG Köln, 05.10.2004 - 9 T 114/04
- OLG Hamm, 26.10.2010 - 2 UF 55/10
- OLG Hamm, 06.05.2011 - 5 UF 66/08
- OLG Celle, 09.12.2009 - 15 UF 148/09
- OLG Dresden, 01.12.2005 - 9 U 1008/04
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- OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 15 U 37/03
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- OLG Düsseldorf, 15.09.2005 - 2 U 117/01
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