Zur aktuellen Fassung von § 92 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. 2Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Rechtsprechung zu § 92 ZPO a.F.
45 Entscheidungen zu § 92 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des ...
- OLG Hamburg, 17.07.2002 - 5 U 46/01
Dollhouse.de
- LG Köln, 05.10.2004 - 9 T 114/04
- OLG Brandenburg, 11.06.2003 - 3 U 22/00
Abwicklung der Nutzung eines Gutshofes
- OLG Stuttgart, 05.06.2002 - 14 U 6/02
Auskunftsanspruch des Kommanditisten; Kostenentscheidung bei einseitiger ...
- BGH, 26.02.2002 - XI ZR 226/01
Sittenwidrigkeit eines zum Zwecke der Umschuldung von Altverbindlichkeiten ...
- OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 15 U 37/03
CMR-Frachtgeschäft: Haftungsbegrenzung für Zinsschäden nach internationalem ...
- OLG Köln, 09.04.2003 - 2 U 52/01
Umfang der Informationspflichten eines Anlagevermittlers bei der Vermittlung ...
- OLG Brandenburg, 21.05.2002 - 10 WF 133/01
Zur Wiederaufnahme eingestellter (Raten-)Zahlungen hinsichtlich ...
- OLG München, 19.02.2002 - 9 U 3318/01
Rechtsfolgen der Auftragserlangung durch Submissionsbetrug; Höhe des ...
Querverweise
Auf § 92 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891