Zur aktuellen Fassung von § 93a ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. 2Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn
1. | eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen; | |
2. | eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist. |
3Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(2) 1Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. 2Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.
(3) 1Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 2Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.
(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 93a ZPO a.F.
43 Entscheidungen zu § 93a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09
Scheidungsverbund: Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer ...
- OLG Celle, 15.11.2021 - 21 UF 187/21
Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf ...
- OLG Bremen, 31.08.2021 - 4 WF 54/21
Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer ...
- OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 10 WF 111/18
Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen bei Unbilligkeit einer ...
- OLG Brandenburg, 08.10.2018 - 13 UF 107/18
Ehescheidungsverbundverfahren: Ergänzung eines Verbundbeschlusses im Kostenpunkt ...
- VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 24-IV-18
Begründen einer Verfassungsbeschwerde i.R.d. Frist durch Darlegen der Möglichkeit ...
- FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung
- OLG Karlsruhe, 19.01.2015 - 5 UF 167/14
Versorgungsausgleich: Aufnahme einer Ausgleichssperre in den Urteilstenor; ...
- OLG München, 24.07.2017 - 31 Wx 335/16
Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments
- OLG Köln, 16.04.2014 - 25 WF 45/14
Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine ...
Querverweise
Auf § 93a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631