Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden.
Rechtsprechung zu § 93d ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 93d ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 12.08.2011 - 10 WF 299/10
Mutwilligkeit der späteren Rechtsverteidigung bei Unterlassen einer ...
- OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme; Übergang zum materiellen ...
- KG, 09.02.2012 - 17 WF 18/12
- OLG Oldenburg, 08.10.2010 - 4 WF 226/10
Verfahrenskosten: Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in ...
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