Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind.
Rechtsprechung zu § 97 ZPO a.F.
41 Entscheidungen zu § 97 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 06.05.2011 - 5 UF 66/08
- OLG Frankfurt, 29.11.2010 - 7 UF 100/09
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Anwendung iranischen Rechts
- BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 132/01
Wohnungseigentum
- KG, 03.01.2002 - 12 U 4708/00
Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger
- KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Zu den Voraussetzungen der Benutzung einer eingetragenen Marke i.S.d. § 26 ...
- KG, 09.10.2001 - 5 U 3550/00
Telefonische Steuerberatungs-Hotline
- BGH, 30.04.2002 - X ZR 217/98
Nichtigerklärung eines Patents
- BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99
Markenrecht - Ausnahme zum Kennzeichnungsverbot
- OLG Dresden, 17.05.2004 - 6 U 2010/03
Verfahrensrecht - Kostentragung bei wirkungslos gewordener Anschlussberufung
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