Zur aktuellen Fassung von § 97 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 97 ZPO a.F.
46 Entscheidungen zu § 97 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.01.2015 - 5 UF 167/14
Versorgungsausgleich: Aufnahme einer Ausgleichssperre in den Urteilstenor; ...
- OLG Brandenburg, 21.03.2012 - 3 UF 7/12
Versorgungsausgleich: Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren unter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.03.2012 - 3 UF 7/12
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- OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 310/00
Schweigen über eine Dauer von 14 Monaten als konkludente Zustimmung zur Nutzung ...
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Abwicklung der Nutzung eines Gutshofes
- BGH, 21.03.1966 - III ZR 124/64
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung - Umfang der Kosten ...
- KG, 03.01.2002 - 12 U 4708/00
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- BayObLG, 01.08.2002 - 2Z BR 132/01
Beschlussfassung bei Wohngeldansprüchen aufgrund Jahresabrechnung - ...
Querverweise
Auf § 97 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkosten
- § 101
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891