Zivilprozeßordnung
| 9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
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