Zur aktuellen Fassung von § 99 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) 1Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. 2Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Rechtsprechung zu § 99 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 99 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 W 39/21
Rechtsirrtum im Bescherdeverfahren - Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in ...
- OLG Nürnberg, 02.07.2020 - 13 W 2128/20
Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nach Vergleich
- LG München I, 31.05.2000 - 13 T 9642/00
Zahlungsanspruch zweier Rechtsanwältinnen wegen außergerichtlicher ...
- BGH, 07.10.1971 - IX ZR 101/67
Rechtsmittel
- OLG Naumburg, 05.03.2002 - 11 W 75/01
Kostenentscheidung bei einem erst im Verlaufe des Rechtsstreits erklärten ...
- OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 2 WF 205/01
Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren
Querverweise
Auf § 99 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891