Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Rechtsprechung zu § 99 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 99 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 2 WF 205/01
Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren
- OLG Naumburg, 05.03.2002 - 11 W 75/01
- OLG Oldenburg, 14.09.1992 - 8 W 86/92
Kostenentscheidung, isolierte, Hauptsache, Zulässigkeit, Beschwrde, sofortige
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