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Zivilprozeßordnung

   9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 994

(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.

(2) 1Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, die dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. 2Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.

Querverweise

Auf § 994 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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