Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) 1Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch den anderen Erben zustatten. 2Als Rechtsnachteil ist den Nachlaßgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, daß jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§ 946
§ 947
§ 948
§ 949
§ 950
§ 951
§ 952
§ 953
§ 954
§ 955
§ 956
§ 957
§ 958
§ 959
§ 960- § 976 (weggefallen)
§ 977
§ 978
§ 979
§ 980
§ 981
§ 981a
§ 982
§ 983
§ 984
§ 985
§ 986
§ 987
§ 987a
§ 988
§ 989
§ 990
§ 991
§ 992
§ 993
§ 994
§ 995
§ 996
§ 997
§ 998
§ 999
§ 1000
§ 1001
§ 1002
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Querverweise
Auf § 997 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Aufgebotsverfahren
- § 998