(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.
Rechtsprechung zu § 12 AAG
5 Entscheidungen zu § 12 AAG in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 714/20
Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im ...
- SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19
Teilnahme am U1-Verfahren, Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, Mitglied im ...
- VG Würzburg, 05.10.2022 - W 8 K 22.611 Corona
Keine infektionsschutzrechtliche Verdienstausfallentschädigung für ...
- VG Frankfurt/Main, 01.11.2023 - 5 K 452/23 Corona
Arbeitslosengeld und infektionsschutzrechtliche Entschädigung
- VG Frankfurt/Main, 13.04.2021 - 5 K 109/21 Corona
Keine Entschädigung für coronabedingt freiwillig abgesonderte Zahntechnikerin
Querverweise
Auf § 12 AAG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entschädigung in besonderen Fällen
- § 57 (Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung)