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https://dejure.org/gesetze/AAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AAG (https://dejure.org/gesetze/AAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AAG
__paste_bez____paste_norm__ Aufwendungsausgleichsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Aufwendungsausgleichsgesetz
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§ 12
Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Rechtsprechung zu § 12 AAG

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