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__paste_bez____paste_norm__ Aufwendungsausgleichsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AAG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
Rechtsprechung zu § 6 AAG
7 Entscheidungen zu § 6 AAG in unserer Datenbank:
- BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R
Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG ...
- BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
Krankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 13.08.2014 - L 1 KR 192/11
Krankenversicherung; Tarifbindung - zur Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 AAG , § 4 ...
- LSG Sachsen, 13.08.2014 - L 1 KR 192/11
- LSG Thüringen, 25.02.2008 - L 6 R 885/05
Verfassungsmäßigkeit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der ...
- BSG, 09.12.2019 - B 1 KR 91/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2017 - L 6 KR 2/16
Krankenversicherung (KR)
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 10 R 1501/16
Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden Geldleistung - ...