(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
| 1. | Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat, | |
| 2. | Rückzahlung von Vorschüssen, | |
| 3. | Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen, | |
| 4. | Erstattung von Verfahrenskosten, | |
| 5. | Zahlung von Geldbußen, | |
| 6. | Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist. |
Literatur im Internet zu § 6 AAG
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