(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 8 AAG
4 Entscheidungen zu § 8 AAG in unserer Datenbank:
- BSG, 13.12.2011 - B 1 KR 7/11 R
Krankenversicherung - keine Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs der ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 17.05.2011 - S 17 KR 693/08
Krankenversicherung - Satzungsregelung - Beschränkung des Ausgleichs der ...
- SG München, 17.05.2011 - S 17 KR 693/08
- VG Stuttgart, 22.05.2002 - 4 K 873/02
Visumpflichtige Einreise und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 12/09 R
Aufwendungsausgleichsverfahren - Heranziehung des Arbeitgebers zur Umlagepflicht ...
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