Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
Kapitel 4 - Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 136 - 138) |
(1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
Rechtsprechung zu Art. 138 AEUV
5 Entscheidungen zu Art. 138 AEUV in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf Art. 138 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Europäische Zentralbank
- Art. 282