Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel X - Sozialpolitik (Art. 151 - 161) |
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern, und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Unionsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei den Anhörungen nach den Absätzen 2 und 3 können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 155 in Gang setzen wollen. Die Dauer dieses Prozesses darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
Rechtsprechung zu Art. 154 AEUV
5 Entscheidungen zu Art. 154 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 24.10.2019 - T-310/18
EPSU und Goudriaan/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-928/19
EPSU/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art. ...
- EuG, 24.10.2019 - T-310/18
- BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die ...
- LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 - 11 TaBV 6/14
Hinzuziehung weiterer Gewerkschaftsbeauftragter zu den Sitzungen
Art. 154 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 154 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Europäischer Sozialdialog