Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu Art. 204 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 204 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09
Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
- EuGH, 21.12.2016 - C-327/15
TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und ...
- EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel ...
- EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - ...
- OLG München, 23.03.2023 - 29 U 3365/17
Internationale Zuständigkeit für Urheberstreitsachen nach Brexit