Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teils Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verträge zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Rechtsprechung zu Art. 25 AEUV
12 Entscheidungen zu Art. 25 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 08.06.2021 - T-252/20
Silver u.a./ Rat
- EuG, 08.06.2021 - T-198/20
Shindler u.a./ Rat
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- StGH Bremen, 31.01.2014 - St 1/13
Verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zur Ausweitung des Wahlrechts
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09
Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht ...
- EuG, 14.07.2020 - T-627/19
Shindler u.a./ Kommission
- EuG, 03.02.2017 - T-646/13
Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die ...
- VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 1519/14
Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von sog. ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11
Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer ...
- EuG, 24.09.2019 - T-391/17
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den ...