Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37) |
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Rechtsprechung zu Art. 28 AEUV
154 Entscheidungen zu Art. 28 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Fallimento Esperia und GSE
- VG Aachen, 15.01.2024 - 9 K 1163/20
Berliner Abkommen; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; ...
- EuGH, 14.06.2018 - C-39/17
Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28 ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-39/17
Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-39/17
- EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Verg 1/20
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für ...
Zum selben Verfahren:
- VK Brandenburg, 21.01.2020 - VK 18/19
Zurückweisungsrecht kann auch erst im Nachprüfungsverfahren ausgeübt werden!
- VK Brandenburg, 21.01.2020 - VK 18/19
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20
- VGH Hessen, 10.12.2019 - 9 A 2691/18
Frankfurt am Main muss Fahrverbotszonen prüfen
Art. 28 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 28 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Warenverkehrsfreiheit
Querverweise
Auf Art. 28 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Gemeinsame Handelspolitik
- Art. 206 (ex-Artikel 131 EGV)