Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
Kapitel 3 - Der Jahreshaushaltsplan (Art. 313 - 316) |
Zitiervorschläge
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Art. 313(ex-Artikel 272 Absatz 1 EGV)
Art. 314(ex-Artikel 272 Absätze 2 bis 10 EGV)
Art. 315(ex-Artikel 273 EGV)
Art. 316(ex-Artikel 271 EGV)
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Rechtsprechung zu Art. 313 AEUV
Entscheidung zu Art. 313 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21 Corona
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ...
Art. 313 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 313 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Haushalt der Europäischen Union