Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
Rechtsprechung zu Art. 333 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 333 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens und Italiens ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Querverweise
Auf Art. 333 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
- § 20 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und ex-Artikel 11 und 11a EGV)