Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Siebter Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 335 - 358) |
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.
Rechtsprechung zu Art. 335 AEUV
20 Entscheidungen zu Art. 335 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 11.11.2021 - C-948/19
Manpower Lit
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19
Manpower Lit
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11
Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor ...
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-73/14
Rat / Kommission - Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.10.2015 - C-73/14
Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Seerechtsübereinkommen der Vereinten ...
- EuGH, 06.10.2015 - C-73/14
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-660/13
Rat / Kommission - Beschluss der Kommission über die Billigung eines Nachtrags zu ...
- EuG, 14.12.2018 - T-128/17
Torné / Kommission
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-137/10
Région de Bruxelles-Capitale - Institutionelles Recht - Funktionieren - ...