Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
| Titel II - Allgemein geltende Bestimmungen (Art. 7 - 17) |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Rechtsprechung zu Art. 10 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 10 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 05.10.2011 - T-526/09
Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI - Absolutes ...
- VG Karlsruhe, 07.02.2011 - 2 K 2551/10
Rückforderung von Fördergeldern nach der MEKA-III-Richtlinie
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09
Grundrechte - Bekämpfung von Diskriminierungen - Gleichbehandlung von Männern und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09
Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen -Unterschiedliches ...
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