Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 2 - Steuerliche Vorschriften (Art. 110 - 113) |
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Rechtsprechung zu Art. 110 AEUV
15 Entscheidungen zu Art. 110 AEUV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09
Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09
- EuGH, 13.07.2011 - C-573/10
[fremdsprachig]
- EuGH, 09.03.2011 - C-30/11
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09
Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung -Ablehnung - ...
- VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
Zum selben Verfahren:
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