Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118)   
   Kapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 114 - 118)   

Artikel 116
(ex-Artikel 96 EGV)

Stellt die Kommission fest, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, so tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein.

Führen diese Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, so erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Richtlinien. Es können alle sonstigen in den Verträgen vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.

Rechtsprechung zu Art. 116 AEUV

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Literatur im Internet zu Art. 116 AEUV

Querverweise

Auf Art. 116 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 117 (ex-Artikel 97 EGV)
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