Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 120 - 126) |
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Rechtsprechung zu Art. 125 AEUV
9 Entscheidungen zu Art. 125 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - ...
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des ...
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum ...
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der ...
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
- EuGH, 15.11.2012 - C-102/12
Rechtsmittel - Beschlüsse der Europäischen Zentralbank - Nichtigkeitsklage - ...
- EuG, 16.12.2011 - T-532/11
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur ...
- BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. ...
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Literatur im Internet zu Art. 125 AEUV
- Art. 125 AEUV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Stabilitäts- und Wachstumspakt
Nichtbeistands-Klausel - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu