Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
| Titel II - Allgemein geltende Bestimmungen (Art. 7 - 17) |
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
Rechtsprechung zu Art. 13 AEUV
Entscheidung zu Art. 13 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 03.03.2011 - C-134/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 31 - ...
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