Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 2 - Die Währungspolitik (Art. 127 - 133) |
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.
Rechtsprechung zu Art. 133 AEUV
Entscheidung zu Art. 133 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - ...
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