Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
Kapitel 5 - Übergangsbestimmungen (Art. 139 - 144) |
Zitiervorschläge
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Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.
Art. 139
Art. 140(ex-Artikel 121 Absatz 1, ex-Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 und ex-Artikel 123 Absatz 5 EGV))
Art. 141(ex-Artikel 123 Absatz 3 und ex-Artikel 117 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich EGV)
Art. 142(ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)
Art. 143(ex-Artikel 119 EGV)
Art. 144(ex-Artikel 120 EGV)
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Rechtsprechung zu Art. 142 AEUV
Entscheidung zu Art. 142 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 12.07.2018 - T-356/15
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die ...