Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IX - Beschäftigung (Art. 145 - 150) |
Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.
Rechtsprechung zu Art. 145 AEUV
Entscheidung zu Art. 145 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
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Literatur im Internet zu Art. 145 AEUV
- Art. 145 AEUV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschäftigungspolitik der Europäischen Union - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu