Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
Titel II - Allgemein geltende Bestimmungen (Art. 7 - 17) |
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.
Rechtsprechung zu Art. 16 AEUV
117 Entscheidungen zu Art. 16 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21
Land Hessen (Obligation d'agir de l'autorité de protection des données) - Vorlage ...
- EuGH, 07.03.2024 - C-740/22
Endemol Shine Finland
- EuGH, 07.03.2024 - C-604/22
IAB Europe
- EuGH, 22.06.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20
Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der ...
- BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
Querverweise
Auf Art. 16 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Gemeinsame Bestimmungen.
- § 39