Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel XI - Der Europäische Sozialfonds (Art. 162 - 164)   

Artikel 164
(ex-Artikel 148 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsverordnungen.

Rechtsprechung zu Art. 164 AEUV

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Literatur im Internet zu Art. 164 AEUV

Querverweise

Auf Art. 164 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Titel XVIII Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
          Art. 178 (ex-Artikel 162 EGV)
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