Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel XIX - Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Art. 179 - 190) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
Art. 179(ex-Artikel 163 EGV)
Art. 180(ex-Artikel 164 EGV)
Art. 181(ex-Artikel 165 EGV)
Art. 182(ex-Artikel 166 EGV)
Art. 183(ex-Artikel 167 EGV)
Art. 184(ex-Artikel 168 EGV)
Art. 185(ex-Artikel 169 EGV)
Art. 186(ex-Artikel 170 EGV)
Art. 187(ex-Artikel 171 EGV)
Art. 188(ex-Artikel 172)
Art. 189
Art. 190(ex-Artikel 173 EGV)
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