Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel XX - Umwelt (Art. 191 - 193) |
(1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
| - | Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; | |
| - | Schutz der menschlichen Gesundheit; | |
| - | umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; | |
| - | Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. |
(2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Union
| - | die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten; | |
| - | die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union; | |
| - | die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens; | |
| - | die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. |
(4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.
Rechtsprechung zu Art. 191 AEUV
25 Entscheidungen zu Art. 191 AEUV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuG, 07.03.2013 - T-370/11
Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit ...
- EuGH, 04.03.2010 - C-297/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09
Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem ...
- EuGH, 15.01.2013 - C-416/10
Art. 267 AEUV - Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung - ...
- VG Freiburg, 12.12.2012 - 1 K 2696/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08
Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung ...
- VG Freiburg, 14.01.2010 - 1 K 2125/09
Elektrosmog: Orientierung an bestehenden Grenzwerten
- VG München, 27.03.2012 - M 1 K 11.5898
Masthähnchenstall mit 39.900 Tierplätzen; angrenzendes FFH-Gebiet; fehlerhafte ...
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08
Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug - Klage eines ...
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