Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
| Titel I - Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union (Art. 2 - 6) |
(1) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.
Rechtsprechung zu Art. 2 AEUV
15 Entscheidungen zu Art. 2 AEUV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - ...
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Einheitliches Patent - Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Ermächtigung zu einer Verstärkten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07
Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung des Standpunkts ...
- EuG, 07.03.2013 - T-370/11
Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09
Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Grundstücken, die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09
Umwelt - Århus-Übereinkommen - Öffentlichkeitsbeteiligung an ...
- KG, 06.01.2010 - 26 U 240/08
Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Einlagensicherung
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