Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204)   

Artikel 201
(ex-Artikel 185 EGV)

Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

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Literatur im Internet zu Art. 201 AEUV

Querverweise

Auf Art. 201 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 204 (ex-Artikel 188 EGV)
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