Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204) |
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union erzielten Ergebnisse und der Grundsätze der Verträge die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union. Werden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Rechtsprechung zu Art. 203 AEUV
Entscheidung zu Art. 203 AEUV in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09
Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie; ...
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