Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204)   

Artikel 203
(ex-Artikel 187 EGV)

Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union erzielten Ergebnisse und der Grundsätze der Verträge die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union. Werden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Rechtsprechung zu Art. 203 AEUV

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Literatur im Internet zu Art. 203 AEUV

Querverweise

Auf Art. 203 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 199 (ex-Artikel 183 EGV)
        Art. 202 (ex-Artikel 186 EGV)
        Art. 204 (ex-Artikel 188 EGV)
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