Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
| Titel II - Gemeinsame Handelspolitik (Art. 206 - 207) |
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.
Rechtsprechung zu Art. 206 AEUV
Entscheidung zu Art. 206 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und ...
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