Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
Titel II - Gemeinsame Handelspolitik (Art. 206 - 207) |
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.
Rechtsprechung zu Art. 206 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 206 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV
- BFH, 19.10.2021 - VII R 7/18
Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo - ...
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Verg 1/20
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17
FENS
- EuGH, 01.12.2011 - C-446/09
Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Zollbehörden der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler ...