Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)   
   Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214)   
   Kapitel 1 - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 208 - 211)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AEUV
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Textdarstellung

  

Art. 211
(ex-Artikel 181 EGV)

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

Querverweise

Auf Art. 211 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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