Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214) |
Kapitel 1 - Entwicklungszusammenarbeit (Art. 208 - 211) |
Zitiervorschläge
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Art. 208(ex-Artikel 177 EGV)
Art. 209(ex-Artikel 179 EGV)
Art. 210(ex-Artikel 180 EGV)
Art. 211(ex-Artikel 181 EGV)
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Querverweise
Auf Art. 211 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe
- Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
- Art. 212 (ex-Artikel 181a EGV)