Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214) |
Kapitel 2 - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 - 213) |
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Verträge, insbesondere der Artikel 208 bis 211, führt die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die auch Unterstützung, insbesondere im finanziellen Bereich, einschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der Entwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können in Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien geregelt werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.
Rechtsprechung zu Art. 212 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 212 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 17.01.2023 - C-632/20
Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Beteiligung des ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 23.09.2020 - T-370/19
Spanien/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und ...
- EuG, 23.09.2020 - T-370/19
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13
Rat / Kommission
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer - ...
- EuGH, 14.04.2015 - C-409/13
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20
Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)
Querverweise
Auf Art. 212 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Das auswärtige Handeln der Union
- Internationale Übereinkünfte
- Art. 218 (ex-Artikel 300 EGV)