Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)   
   Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214)   
   Kapitel 2 - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 - 213)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 213

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.

Rechtsprechung zu Art. 213 AEUV

2 Entscheidungen zu Art. 213 AEUV in unserer Datenbank:

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