Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Rechtsprechung zu Art. 22 AEUV
Entscheidung zu Art. 22 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine ...
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Literatur im Internet zu Art. 22 AEUV
- Art. 22 AEUV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ausländerstimm- und -wahlrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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