Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.
Art. 223(ex-Artikel 190 Absätze 4 und 5 EGV)
Art. 224(ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)
Art. 225(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)
Art. 226(ex-Artikel 193 EGV)
Art. 227(ex-Artikel 194 EGV)
Art. 228(ex-Artikel 195 EGV)
Art. 229(ex-Artikel 196 EGV)
Art. 230(ex-Artikel 197 Absätze 2, 3 und 4 EGV)
Art. 231(ex-Artikel 198 EGV)
Art. 232(ex-Artikel 199 EGV)
Art. 233(ex-Artikel 200 EGV)
Art. 234(ex-Artikel 201 EGV)
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Rechtsprechung zu Art. 224 AEUV
Entscheidung zu Art. 224 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 ...