Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.
Rechtsprechung zu Art. 23 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 23 AEUV in unserer Datenbank:
- VG München, 25.05.2011 - M 18 K 09.2210
Kein Anspruch auf genehmigungsfreies Versenden von tierischen Nebenprodukten aus ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
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