Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teils Bericht. In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verträge zur Ergänzung der in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Rechtsprechung zu Art. 25 AEUV
Entscheidung zu Art. 25 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
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