Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281)   

Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)

Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

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Literatur im Internet zu Art. 258 AEUV

Querverweise

Auf Art. 258 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
          Allgemeine Bestimmungen
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Staatliche Beihilfen
              Art. 108 (ex-Artikel 88 EGV)
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 114 (ex-Artikel 95 EGV)
        Die Wirtschafts- und Währungspolitik
          Die Wirtschaftspolitik
            Art. 126 (ex-Artikel 104 EGV)
     
      Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof der Europäischen Union
              Art. 260 (ex-Artikel 228 EGV)
              Art. 271 (ex-Artikel 237 EGV)
     
      Allgemeine und Schlußbestimmungen
        Art. 348 (ex-Artikel 298 EGV)
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