Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
| Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281) |
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.
Rechtsprechung zu Art. 259 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 259 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.10.2012 - C-364/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2012 - C-364/10
Ungarn / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 259 AEUV ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2012 - C-364/10
- EuGH, 18.10.2012 - C-37/11
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Verordnung Nr. 1234/2007 ...
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10
Verfahrensrecht - Die Schiedsgerichtsbarkeit verträgt sich doch mit Europarecht!
- EuGH, 28.06.2011 - C-93/11
Rechtsmittel - Inhalt der Internetseite der Präsidentschaft des Rates - ...
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Querverweise
- AEUV
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 70
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Staatliche Beihilfen
- Art. 108 (ex-Artikel 88 EGV)
- Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 114 (ex-Artikel 95 EGV)
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Die Wirtschaftspolitik
- Art. 126 (ex-Artikel 104 EGV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof der Europäischen Union
- Art. 260 (ex-Artikel 228 EGV)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 348 (ex-Artikel 298 EGV)