Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel I - Der Binnenmarkt (Art. 26 - 27)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

Art. 26
(ex-Artikel 14 EGV)

(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu Art. 26 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 26 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Der Binnenmarkt
          Art. 27 (ex-Artikel 15 EGV)
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Angleichung der Rechtsvorschriften
            Art. 114 (ex-Artikel 95 EGV)
        Transeuropäische Netze
          Art. 170 (ex-Artikel 154 EGV)
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