Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
| Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281) |
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
| a) | über die Auslegung der Verträge, | |
| b) | über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, |
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Rechtsprechung zu Art. 267 AEUV
- 362 Entscheidungen zu Art. 267 AEUV im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 267 AEUV
- Der Beitritt der EU zur EMRK - Verhandlungen und Modalitäten - Fast eine Polemik von Prof. Dr. Theodor Schilling, LL.M.
Humboldt Forum Recht (HFR)
- Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 AEUV im Privatrecht
von Prof. Dr. Andreas Piekenbrock
EuR 2011, 317-356 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen