Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281) |
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) | über die Auslegung der Verträge, | |
b) | über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, |
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.
Rechtsprechung zu Art. 267 AEUV
12.706 Entscheidungen zu Art. 267 AEUV in unserer Datenbank:
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des ...
- BAG, 01.02.2024 - 2 AS 22/23
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- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
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Zum selben Verfahren:
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- BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21
- EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)
- EuGH, 08.02.2024 - C-216/22
Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur ...
- EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid - ...
Querverweise
Auf Art. 267 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof der Europäischen Union
- Art. 256 (ex-Artikel 225 EGV)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33b (Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Rechtsbehelfe
- § 21 (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission)
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Sondervorschriften
- § 42b (Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission)