Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281)   

Artikel 270
(ex-Artikel 236 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.

Rechtsprechung zu Art. 270 AEUV

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Literatur im Internet zu Art. 270 AEUV

Querverweise

Auf Art. 270 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Der Gerichtshof der Europäischen Union
              Art. 256 (ex-Artikel 225 EGV)
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