Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37)   
Artikel 28
(ex-Artikel 23 EGV)

(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Rechtsprechung zu Art. 28 AEUV

5 Entscheidungen zu Art. 28 AEUV in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 28 AEUV

Querverweise

Auf Art. 28 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
    AEUV
      Das auswärtige Handeln der Union
        Gemeinsame Handelspolitik
          Art. 206 (ex-Artikel 131 EGV)

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