Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37) |
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Rechtsprechung zu Art. 28 AEUV
5 Entscheidungen zu Art. 28 AEUV in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 13 A 2103/08
Eröffnung eines neuen oder zusätzlichen Verfahrens mit eigenständigem ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-242/10
Richtlinie 2003/54/EG- Elektrizitätsbinnenmarkt - Inanspruchnahme und Ausgleich ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-163/09
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Literatur im Internet zu Art. 28 AEUV
- Art. 28 AEUV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Warenverkehrsfreiheit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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