Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37) |
(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Rechtsprechung zu Art. 28 AEUV
13 Entscheidungen zu Art. 28 AEUV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 13.04.2012 - C-79/12
- EuGH, 31.01.2013 - C-26/11
Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen - Art. 3 bis 5 - ...
- VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130
1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 ...
- VGH Bayern, 27.09.2012 - 20 BV 11.2690
Feststellungsklage
- VG München, 25.05.2011 - M 18 K 09.2210
Kein Anspruch auf genehmigungsfreies Versenden von tierischen Nebenprodukten aus ...
- VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2010 - 13 A 2103/08
Eröffnung eines neuen oder zusätzlichen Verfahrens mit eigenständigem ...
- VGH Bayern, 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007
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Literatur im Internet zu Art. 28 AEUV
- Art. 28 AEUV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Warenverkehrsfreiheit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu