Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
| Titel I - Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union (Art. 2 - 6) |
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
| a) | Zollunion, | |
| b) | Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, | |
| c) | Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, | |
| d) | Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, | |
| e) | gemeinsame Handelspolitik. |
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
Rechtsprechung zu Art. 3 AEUV
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